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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 

 

 

 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Kein Papier mehr! - Gesetzlich Krankenversicherte erhalten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur digital. Die Arztpraxis übermittelt die Krankmeldung elektronisch an die gesetzliche Krankenkasse. Arbeitgeber (gilt auch für Bundesagentur für Arbeit) rufen die Krankmeldung elektronisch bei den gesetzlichen Krankenkassen ab.

Privatversicherte und Beihilfeberechtigte erhalten die Krankmeldung weiterhin in Papierform und müssen sie an Arbeitgeber und Krankenversicherung beziehungsweise die Beihilfestelle verschicken.

Bestehen bleibt jedoch die Pflicht für Arbeitnehmer, den Arbeitgeber über eine eingetretene Arbeitsunfähig zu informieren, zum Beispiel telefonisch oder per E-Mail.

Die Krankschreibung per Telefon (bei bekannten in der Praxis Patienten) ist wieder möglich. Die Regelung gelte aber nur bei leichten Symptomen und maximal für 5 Tage. Patienten haben allerdings keinen Anspruch darauf, am Telefon krankgeschrieben zu werden. Der Arzt kann auf einem Besuch in der Praxis bestehen.

Eine rückwirkende Krankschreibung ist grundsätzlich nicht möglich. Auch wenn Ihr Arbeitgeber erst nach dem dritten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung verlangt, muss der Erkrankte sich am ersten Tag beim Arbeitgeber und beim Arzt (auch außerhalb der Sprechstunde) krank melden (telefonisch oder per E-Mail). Wer am Montag zum Arzt geht, kann (Entscheidung liegt im Ermessen des Arztes) für Freitag, Samstag und Sonntag eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommen.

Tipp: Eine Alternative ist der Bereitschaftsdienst unter der Nummer 116 117.

Die Drei-Tages-Frist bezieht sich auf Kalendertage, nicht auf die Arbeitstage!

Für die Eltern besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für 30 Tage. Bei mehreren Kindern besteht maximal auf insgesamt 35 Tage (Alleinerziehende -70). Das bekannte in der Praxis Kind (unter 12 Jahren) kann bei leichten Symptomen telefonisch krank geschrieben werden.

Krank während des Urlaubs: Diese Tage werden gemäß § 9 des Bundesurlaubsgesetzes nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.